Aufforderung zur Benennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern für den Gemeindewahlausschuss
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der zurzeit gültigen Fassung besteht der Gemeindewahlausschuss neben der Gemeindewahlleitung aus 6 weiteren Mitgliedern. Gemäß § 8 Abs. 2 der Niedersächsichen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der zurzeit gültigen Fassung fordere ich hiermit die in der Stadt Dassel vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir
bis zum 05. März 2021
Wahlberechtigte als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für den Gemeindewahlausschuss vorzuschlagen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 NKWG in Verbindung mit § 45c NKWG nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben zur Wahl der Abgeordneten der Vertretung der Stadt Dassel sowie der Direktwahl zur Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters wahr.
Bei der Mitgliedschaft im Wahlausschuss handelt es sich um ein Wahlehrenamt. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen und stellv. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt gem. § 13 Abs. 2 NKWG nicht innehaben. Im Übrigen darf die Übernahme des Wahlehrenamtes nur aus wichtigem Grund (§ 13 Abs. 3 NKWG) abgelehnt werden.
Ich weise darauf hin, dass bei der Berufung der Wahlausschussmitglieder die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden sollen, die sie bei den letzten Wahlen der Vertretung erhalten haben.
Die Vorschläge sind bis zum 05. März 2021 schriftlich zu richten an die Gemeindewahlleiterin der Stadt Dassel, Kirchplatz 2, 37586 Dassel.
Die Gemeindewahlleiterin für die Stadt Dassel
Maren Helmker