Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Ilme im Landkreis Northeim
Im Bereich des der Stadt Dassel wird beabsichtigt, das nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 115 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet für die Ilme endgültig festzusetzen. Die entsprechende Fläche der Ilme ist auf den Übersichtskarten (Blatt 1 und 2) im Maßstab 1:40.000 und auf den Arbeitskarten (Blatt 1 - 17) im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Der Entwurf der Verordnung sowie die dazugehörigen Karten werden gemäß § 115 Abs. 3 NWG in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Zeit vom 06.02.2024 bis 05.03.2024 bei der Stadt Dassel öffentlich ausgelegt sowie auf der Homepage der Stadt Dassel im Internet veröffentlicht.
Für eine Einsichtnahme wird eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme unter der Telefon-Nr. 05564 202-53 zur Vereinbarung eines Termins empfohlen.
Vom 06.02.2024 bis zum 20.03.2024 können von jedermann, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, Bedenken und Anregungen bei der Stadt Dassel, Kirchplatz 2, 37586 Dassel oder beim Landkreis Northeim, Medenheimer Straße 6/8, Anbau, Zimmer 131, 37154 Northeim, wasserwirtschaft@landkreis-northeim.de eingereicht bzw. vorgebracht werden.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet der Landkreis Northeim nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet der Erörterungstermin statt, werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen anlässlich eines noch bekannt zu machenden Erörterungstermins behandelt.
Fristgerechte Einwendungen und Stellungnahmen setzen voraus, dass aus ihnen zumindest der geltend gemachte Belang sowie die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen.
Es wird darauf hingewiesen:
Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung werden nicht ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 WHG).
Einwendungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift des Einwenders/ der Einwenderin enthalten und unterschrieben sein.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von Ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG).
3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden zu dem Termin gesondert benachrichtigt.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Zur Bearbeitung der Einwendungen werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (§ 88 WHG, Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz). Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die verfahrensführende Behörde entschieden. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, werden über die Gründe unterrichtet.
Dassel, den 19.01.2024
Stadt Dassel
Der Bürgermeister
Anlagen: