Widerspruchsrecht zur Übermittlung von Daten aus dem Melderegister der Stadt Dassel
Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehÖren (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG);
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Äbstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG);
- Presse und Rundfunk sowie Mandatsträger über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG);
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG);
- das Bundesamt für Personalmanagement der .Bundeswehr über Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, zum Zweck der Übersendung von lnformationsmaterial (§ 36 Abs. 2 BMG).
Der Widerspruch kann von Einwohnern der Stadt Dassel (zu Punkt 5 auch von einem Sorgeberechtigten) jederzeit schriftlich oder persönlich zur Niederschrift ohne Angaben von Gründen bei der Stadt Dassel, Bürgerbüro, Kirchplatz2,37586 Dassel erhoben werden.
Bisher eingerichtete Übermittlungssperren gelten in ihrem bisherigen Umfang bis auf Widerruf fort.
Der Bürgermeister