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Donnerstag, 23.03.2023

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Melderegisterauskunft

Sie benötigen die Anschrift einer Person die in Dassel gemeldet ist oder zuletzt in Dassel gemeldet war? Das Melderegister ist kein öffentliches Register. Es dient in erster Linie behördlichen Zwecken, in begrenztem Umfang können daraus auf Antrag Auskünfte an Private erteilt werden. Hierbei ist ein berechtigtes Interesse nach- zuweisen.

Was benötigen Sie?
  • den Familiennamen und Vornamen der gesuchten Person.
  • eventuell den früheren Namen / Geburtsnamen der gesuchten Person
  • die bisherige Dassler Anschrift und oder das Geburtsdatum der gesuchten Person

 

Wie?
Sie können direkt zu uns kommen oder schriftlich die Erteilung einer Melderegisterauskunft beantragen.

Wie viel kostet es?
9,00 Euro für eine einfache Auskunft aus dem aktuellen Datenbestand
12,00 Euro für eine einfache Auskunft aus dem aktuellen Datenbestand für gewerbliche Zwecke
(Aktualisierung eigener Bestandsdaten, Inkasso, etc.) Die Gebühr ist bei der Beantragung bar zu zahlen

Bei schriftlicher Beantragung fügen Sie bitte einen Verrechnungsscheck + Porto für die Rückantwort bei. Alternativ kann das Porto auch in Form von Briefwertmarken der Anfrage beigefügt werden. Die Auskünfte sind auch dann gebühren- pflichtig, wenn die erteilte Auskunft bereits bekannt ist oder die gesuchte Person im Melderegister nicht ermittelt werden konnte. Für erweiterte Auskünfte, Archivauskünfte oder Auskünfte nach erforderlichen Ermittlungen entsteht eine erhöhte Gebühr. Bitte erfragen Sie diese bei Bedarf im Einzelfall.

Wie lange dauert es?
Sie erhalten eine einfache Auskunft aus dem aktuellen Datenbestand sofort, wenn Sie direkt vorsprechen.
Bei schriftlichen Meldeanfragen, Archivauskünften, erweiterten Melderegisterauskünften und Auskünften die besondere Ermittlungen erfordern, müssen Sie mit einer deutlich längeren Bearbeitungszeit rechnen. Anfragen per Fax und e-Mail werden schriftlich beantwortet.

Hinweise:
Auskünfte sind nicht zulässig, soweit eine Auskunftssperre besteht. Auskünfte dürfen grundsätzlich nur über Namen, einen Doktorgrad und die Meldeanschrift bestimmter Einzelpersonen (= einfache Auskunft) erteilt werden. Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht, können weitere Daten (= erweiterte Auskunft) bekannt gegeben werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Melderegisterauskunft besteht nicht. Eine Gewähr, dass die gesuchte Person in der angegebenen Wohnung auch tatsächlich wohnt, kann nicht übernommen werden. Soweit sich eine Meldeanfrage nicht ausdrücklich auf Altbestände bezieht, erhalten Sie nur Auskunft aus dem aktuellen Datenbestand.

 


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