Verfahrensablauf
- Vorab sind Termine über das Gesundheitsamt per Mail oder Telefon zu buchen. Dabei sind folgende Daten anzugeben: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, Geburtsort
- Bei der Terminvergabe werden Ihnen Datum, Uhrzeit sowie den Ort der Belehrung mitgeteilt
- Die Belehrung wird von einem Mitarbeiter in den Räumlichkeiten des Landkreises Northeim durchgeführt.
- Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie gegen Unterschrift versichern, dass Sie gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Belehrung nach IfSG und die Rechnung (Überweisungsträger) wird Ihnen auf dem Postwege zugestellt
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
- Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 26,00 EUR
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr. Bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule im Landkreis Northeim, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule im Landkreis Northeim,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule im Landkreis Northeim, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung im Landkreis Northeim, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Bearbeitungsdauer
Dauer der Belehrung: ca. 60-90 Minuten